Aufgabe der Praxisanleitenden ist es, die Auszubildenden / Studierenden sukzessive an die Wahrnehmung ihrer beruflichen Aufgaben heranzuführen. Unsere Fortbildungen legen den Grundstein für ein solides berufspädagogisches Fundament.
Praxisanleitende sind verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich teilzunehmen. Wenn der Fortbildungsverpflichtung nicht nachgegangen wird, ist ein Einsatz als Praxisanleitung nicht möglich. Die Bezirksregierung prüft die Qualifikation der Praxisanleitenden gemäß den rechtlichen Vorgaben und überwacht die Fortbildungspflicht der Praxisanleitenden (§ 4 Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - PflAPrV).
Auch im neuen Hebammengesetz (HebG) hat endlich eine verbindliche Praxisanleitung Einzug gefunden. Sowohl in Kliniken als auch im freiberuflichen Bereich müssen künftige Studierende in mindestens 25 % der Einsatzzeit eine qualifizierte Praxisanleitung erhalten.
Die Seminare, die sich ausschließlich an praxisanleitende Hebammen wenden, können sowohl für den Nachweis der Praxisanleitung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 HebStPV als auch der absolvierten Hebammenfortbildungspflicht im Sinne von § 7 HebBO NRW genutzt werden.
Unsere Fortbildungen richten sich grundsätzlich an alle praxisanleitenden Pflegefachkräfte, OTAs und Hebammen. Manche Fortbildungen richten sich an Praxisanleitende, die in speziellen Bereichen tätig sind, z. B. OP, freiberufliche oder klinische Hebammen. Bitte orientieren Sie sich bei der Buchung an der ausgewiesenen Zielgruppe.
Kursangebote / Fortbildungen für Praxisanleitende
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